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Einbau eines Zwischenzählers für die Gartenbewässerung

Hinweise zu diesem Service

Das über diesen Zwischenzähler gemessene Wasser dient ausschließlich der Gartenbewässerung und wird nicht der Kanalisation zugeführt.

Anmeldung und Abrechnung der Zählerstände
Der Einbau des Wasserzählers wird hier nach der Anmeldung mit dem angegebenen Zählerstand vermerkt. Für die Ermittlung der Abzugsmengen ist dann jährlich eine schriftliche Erklärung mit dem Zählerstand und dem Ablesedatum - möglichst zum 30.09. eines Jahres - einzureichen.

Eine schriftliche Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung erfolgt nicht.
Sofern Sie eine Erklärung bis zum 31.03. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres einreichen, können die Abzugsmengen bei der Bemessung der Abwassergebühren berücksichtigt werden. Danach ist die Aufrechnung nicht mehr möglich. Bei Eingang der Erklärung bis zum 31.10. des Jahres kann die Abzugsmenge in der Regel bereits mit Erlass des Grundbesitzabgabenbescheides für das Folgejahr veranlagt werden. Sofern der Zähler nicht oder nicht richtig funktioniert hat, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung.

Rechtliche Hinweise
Bitte beachten Sie, das der Wasserzähler gemäß den §§ 12 bis 14 und Anhang B Nummer 6.1 der Bundeseichordnung alle 6 Jahre durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden muss. Die Kosten für den Einbau eines Wasserzählers müssen immer durch den Gebührenpflichtigen getragen werden. Ihm obliegt auch der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers. Wird der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung nicht geführt, so findet eine Berücksichtigung von Abzugsmengen nicht statt.


Zuständige Fachbereiche


Ansprechpartner


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