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Antrag zur Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Hinweise zu diesem Service

Gem. § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

  1. Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchtens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

  3. die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 2 stehen,

  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen vom o. a. Sonntagsfahrverbot genehmigen.

Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. in dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,

  2. für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,

  3. für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt und

  4. für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur ertelt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.


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