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Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

Hinweise zu diesem Service

Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen  (z. B. durch ein Gerichtsurteil, einen Mahnbescheid oder ähnliches).

Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.

Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.

Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht oder eine Anschrift.

Ist eine Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.


Voraussetzungen

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
  • Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
  • Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden.
  • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
  • Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.

Hinweise
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben. Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister. Wenn Sie eine Melderegisterauskunft über eine Person einholen möchten, aber kein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Diese beinhaltet weniger Informationen über die gesuchte Person.


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich mit:

  • Ihrem Personalausweis oder
  • Ihrem Pass ausweisen

Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.


Kosten

15,00 €


Verfahrensablauf

Sie können die erweiterte Melderegisterauskunft hier online mit den erforderlichen Unterlagen beantragen. Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.


Bearbeitungsdauer

Ca. 5-10 Werktage


Fristen

keine


Zuständige Organisationseinheit

Hinweis

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