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Antrag auf Genehmigung eines Osterfeuers / Brauchtumsfeuers / Traditionsfeuers

Hinweise zu diesem Service

Zur Durchführung eines Oster- bzw. Traditionsfeuers ist eine Anzeige beim Ordnungsamt erforderlich.

1.    Was sind Brauchtumsfeuer?
Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien untersagt. Eine Ausnahme stellen z.B. Brauchtumsfeuer zu Ostern dar. 

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. 
Das bedeutet, dass Einzelpersonen oder kleine Personengruppen nicht in den Kreis derjenigen fallen, die ein Brauchtumsfeuer abbrennen dürfen.

Gesetzestext des § 7 LImSchG (Verbrennen im Freien):
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

2.    Was ist beim Abbrennen des Brauchtumsfeuers zu beachten?
Für den Bereich der Stadt Dorsten gilt der § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten in der aktuellen Fassung.

Eine Gefährdung oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit müssen ausgeschlossen sein.

Verbrannt werden dürfen nur:

•    unbehandelte pflanzliche Abfälle wie Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc. 

Weitere Regelungen:

•    Das Brennmaterial muss weitestgehend trocken und frei von Verpackungen oder sonstigen Anhaftungen sein.

•    Zum Entzünden als auch zur Unterhaltung des Feuers sind lediglich Papier, Stroh, Reisig und ähnliches zu benutzen. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.

•    Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.

•    Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

•    Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da üblicherweise Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.

•    Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten (z.B. angeschlossene Wasserschläuche, Feuerlöscher o.ä.)

    Das Feuer ist ständig von zwei Personen zu beaufsichtigen, wovon mindestens eine über 18 Jahre alt sein muss. Aufsichtsper¬sonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

    Notruf 112 Feuerwehr

folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

•    25 m zu Wohngebäuden, zu sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehende Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen, zu öffentlichen Verkehrsflächen
•    100 m zu Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und Waldflächen
•    Der Abbrennhaufen darf regelmäßig eine Grundfläche von 5 x 5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m³ nicht überschreiten und muss von einem 15 m weitem Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist

3.    Wo ist das Brauchtumsfeuer anzumelden?

Das Osterfeuer muss bis spätestens 15.03.2024 beim Ordnungs- und Rechtsamt der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten, angezeigt werden (ordnungsamt@dorsten.de).

Nutzen Sie für die Anmeldung bitte das Formular für die Anzeige zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers. Dieses finden Sie auf der Internetseite der Stadt Dorsten (www.dorsten.de) unter dem Stichwort „Osterfeuer“ oder „Traditionsfeuer“. Das Formular ist auszufüllen und zu unterschreiben und zum Ordnungs- und Rechtsamt der Stadt Dorsten zu senden (E-Mail: ordnungsamt@dorsten.de, Fax: 02362 66-5731).

Eine Notiz, dass ein Feuer abgebrannt wird mit Datum, Ort und Uhrzeit unter Benennung der verantwortlichen Person, deren Anschrift und Mobilfunk-Nr. für den Notfall wird der Feuerwache Dorsten zugesandt.

4.    Sonstiges
Sofern bei der Veranstaltung Musik und/oder Alkoholausschank vorgesehen ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Ordnungs- und Rechtsamt (02362/66-3765 oder ordnungsamt@dorsten.de).


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