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Vorkaufsrechte gem. §§ 24 ff. BauGB und § 31 DSchG NRW

Hinweise zu diesem Service

Zur Umsetzung städtebaulicher Zielvorstellungen steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in den §§ 24-28 des Baugesetzbuches.

Bei Kaufverträgen über Grundstücke darf das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes der Gemeinde nachgewiesen wird.

Für diesen Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt stellt die Gemeinde ein Zeugnis aus auf Antrag eines Beteiligten, in der Regel auf Antrag des Notars.


Kosten

z.Zt. 35 Euro nach Tarif-Nr. 11.1 in Verbindung mit Tarif-Nr. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dorsten vom 22.05.2013 


Bearbeitungsdauer

ca. drei bis vier Wochen nach Antragseingang


Fristen

Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 28 Abs. 2 Baugesetzbuch nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden


Zuständige Organisationseinheit


Ansprechperson