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Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises für Handwerker (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung)

Hinweise zu diesem Service

Einheitlicher Parkausweis für Handwerker für den Regierungsbezirk Münster sowie weitere Regierungsbezirke oder Gesamt-NRW

Handwerksbetriebe im bauaffinen Bereich können für Ihre Werkstatt- und Servicefahrzeuge eine pauschale Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen. Diese kann für den Regierungsbezirk Münster sowie weitere Regierungsbezirke oder auch für Gesamt-NRW erteilt werden.

Handwerkerparkausweise können grundsätzlich nur von Handwerksbetrieben für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge beantragt werden. 

Die Antragstellung erfolgt in der Stadt des Betriebssitzes. Betriebe mit Sitz außerhalb von NRW können sich an das Straßenverkehrsamt der Stadt wenden, in der sie hauptsächlich tätig werden wollen.

Der Handwerksbetrieb muss in die Handwerksrolle mit einem der nachstehenden Berufe resp. Gewerbe gemäß Anlagen zur Handwerksordnung eingetragen sein, um antragsberechtigt zu sein.


Antragsberechtigte Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Zulassungspflichtige Handwerke aus der Anlage A (Ziffern aus Anlage):

1. Maurer und Betonbauer, 2. Ofen- und Luftheizungsbauer, 3. Zimmerer, 4. Dachdecker, 5. Straßenbauer, 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, 7. Brunnenbauer, 8. Steinmetzen und Steinbildhauer, 9. Stuckateure, 10. Maler und Lackierer, 11. Gerüstbauer, 12. Schornsteinfeger, 13. Metallbauer, 18. Kälteanlagenbauer, 19. Informationstechniker, 23. Klempner, 24. Installateur und Heizungsbauer, 25. Elektrotechniker, 26. Elektromaschinenbauer, 27. Tischler und 39. Glaser.

Zulassungsfreie Handwerke aus der Anlage B, Abschnitt 1 (Ziffern aus Anlage):

1. Fliesen, Platten- und Mosaikleger, 3. Estrichlegerhandwerk, 12. Parkettlegerhandwerk, 13. Rolladen- und Sonnenschutztechniker, 27. Raumausstatterhandwerk und 53. Schilder- und Reklameherstellerhandwerk.

Zulassungsfreie handwerksähnliche Gewerbe aus der Anlage B, Abschnitt 2 (Ziffern aus Anlage):

1. Eisenflechter, 2. Bautentrocknungsgewerbe, 3. Bodenleger, 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau), 5. Fuger (im Hochbau), 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau), 8. Betonbohrer und Betonschneider, 15. Rohr- und Kanalreiniger, 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale).


Anforderungen an das Service- und Werkstattfahrzeug

Als Service- und Werkstattfahrzeuge werden nur Fahrzeuge anerkannt, …

  • a) die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z.B. Pumpen, Kompressoren) oder spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z.B. Werkzeug, Gerätehalter, Lastträger), welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden
  • b) die nicht bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung ausschließlich oder fast ausschließlich für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt oder einsetzbar sind
  • c) die mindestens ein Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind
  • d) die nur in Einzelfällen von c. abweichend auch Kombi oder Fahrzeuge bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht sein können, wenn für die Kriterien a. und b. der Nachweis erbracht wird.

In den unten genannten Verbotsbereichen wird damit das Parken während der Reparatur- und Montagearbeiten erlaubt.

Jeder Parkausweis gilt für ein Fahrzeug sowie gegebenenfalls ein Ersatzfahrzeug. Die amtlichen Kennzeichen sind anzugeben. Entsprechend dem Bedarf können auch mehrere Genehmigungen beantragt werden. Die Parkausweise sind im Original mitzuführen und somit für jeweils ein Fahrzeug verwendbar. Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift auf beiden Fahrzeuglängsseiten (Mindestgröße DIN A4) versehen sein.

Als "Service- und Werkstattfahrzeuge" werden Fahrzeuge (bis 3,5 t) anerkannt, die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z. B. Pumpen, Kompressoren) oder über spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z. B. Werkzeug-, Gerätehalter, Lastenträger) verfügen, welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden. Personenkraftwagen und Privatfahrzeuge sind von der Regelung ausgeschlossen.


Der Parkausweis für Handwerker berechtigt zum Parken während Reparatur- und Montagearbeiten

  • in Parkzonen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung
  • in eingeschränkten Haltverboten
  • in Zonenhaltverboten
  • in Bewohnerparkzonen

Hinweis: Diese Genehmigung berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz.


Zusatzausweis für die Fußgängerzone

Für den Bereich des Stadtgebietes Dorsten ist es möglich, durch Erwerb eines Zusatzausweises (bei sonst gleichen Voraussetzungen) auch das Befahren und Parken im Bereich der Fußgängerzone zu gestatten, soweit dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.


Handwerkerparkausweis für das Gebiet der Stadt Dorsten

Für die Unternehmen, die keinen gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis benötigen, bietet die Stadt Dorsten einen eigenen Handwerkerparkausweis an. Neben den bereits oben genannten Berechtigungen wird das Befahren und Parken im Bereich der Fußgängerzone Dorsten-Altstadt gestattet (analog zur Regelung beim bisherigen Handwerkerparkausweis Kreis Recklinghausen bzw. Ruhrgebietsparkausweis).


Benötigte Unterlagen:

  • Anragsformular
  • Kopie der Fahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
  • Fotos der Service-/Werkstattfahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich sind

Gebühren:

Die Gebühr für die Jahresgenehmigung beträgt 90,00 € pro Jahr je Ausweis für den Regierungsbezirk Münster, jeder weitere Regierungsbezirk 50,00 €/Jahr, Gesamt-NRW 290,00 €/Jahr
Die Änderungen der Genehmigung kosten 15,00 € (z. B. bei Kennzeichenwechsel).
Die Gebühr für den Zusatzausweis für die Fußgängerzone beträgt 15,00 €/Jahr.

Handwerkerparkausweis nur für die Stadt Dorsten 50,00 €/Jahr


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Ansprechpartner


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