Vergnügungssteuererklärung
Hinweise zu diesem Service
Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 erhoben.
Steuerpflichtig sind
- Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, beträgt die Steuer monatlich 40 €, für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten werden monatlich 25 € erhoben.
- Für Geldspielgeräte wird eine Steuer nach dem Spieleinsatz erhoben. Der Steuersatz beträgt 3,85 % des Spieleinsatzes für die Abrechnungszeiträume bis zum 31.01.2023. Seit dem 01.02.2023 wird ein Steuersatz von 4,27 % des Spieleinsatzes berechnet.
Für die Berechnung der Steuer ist vierteljährlich eine Steuererklärung abzugeben. Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind schriftlich an- und abzumelden. - Tanzveranstaltungen in Gaststätten und Diskotheken. Der Steuersatz beträgt pro Veranstaltung 1,75 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
-
Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen. Die Steuer beträgt 15 % des Spielumsatzes.
Eine steuerpflichtige Veranstaltung ist vom Veranstalter vorher im Amt für kommunale Finanzen anzumelden. Weitere Informationen können Sie bei der angegebenen Ansprechpartnerin erhalten.
Zuständige Fachbereiche
Ansprechpartner
- Frau Kortenhorn
Telefon 02362 66-3610
Fax 02362 66-5722
E-Mail kommunale-finanzen@dorsten.de
Unterlagen:
Schriftliche Mitteilung über öffentliche Tanzveranstaltungen gewerblicher Art bzw. schriftliche An- und Abmeldung von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten.
Links:
Hinweis
Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.