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Vergnügungssteuererklärung

Hinweise zu diesem Service

Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 erhoben.

Steuerpflichtig sind

  • Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, beträgt die Steuer monatlich 40 €, für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten werden monatlich 25 € erhoben.
  • Für Geldspielgeräte wird eine Steuer nach dem Spieleinsatz erhoben. Der Steuersatz beträgt 3,85 % des Spieleinsatzes für die Abrechnungszeiträume bis zum 31.01.2023. Seit dem 01.02.2023 wird ein Steuersatz von 4,27 % des Spieleinsatzes berechnet.
    Für die Berechnung der Steuer ist vierteljährlich eine Steuererklärung abzugeben. Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind schriftlich an- und abzumelden.
  • Tanzveranstaltungen in Gaststätten und Diskotheken. Der Steuersatz beträgt pro Veranstaltung 1,75 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
  • Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen. Die Steuer beträgt 15 % des Spielumsatzes.

Eine steuerpflichtige Veranstaltung ist vom Veranstalter vorher im Amt für kommunale Finanzen anzumelden. Weitere Informationen können Sie bei der angegebenen Ansprechpartnerin erhalten.


Zuständige Fachbereiche


Ansprechpartner


Unterlagen:

Schriftliche Mitteilung über öffentliche Tanzveranstaltungen gewerblicher Art bzw. schriftliche An- und Abmeldung von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten.


Links:

Hinweis

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