Genehmigungsfreistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gibt es die Möglichkeit anstelle des einfaches Genehmigungsverfahren Bauvorlagen in dem Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW einzureichen. Nach dieser Vorschrift bedürfen bestimmte Bauvorhaben (z.B. Errichtung Wohngebäude GK 1 bis 3, Nebengebäude) keiner Baugenehmigung, wenn
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB oder keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungverfahren durchgeführt werden soll.
Hierzu sind vor Durchführung des Bauvorhabens entsprechende Bauvorlagen beim Bauordnungsamt einzureichen, welche im Anschluss durch das Bauordnungsamt geprüft werden. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen begonnen werden. Sofern das Bauordnungsamt vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf ebenfalls begonnen werden.
Zuständige Fachbereiche / Kontakte
Kosten:
Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Links:
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