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Anzeige für befristete Nutzungsänderungen - max. 12 Monate

Hinweise zu diesem Service

Für befristete Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche gilt neben der Vorschrift zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 BauO NRW) ein Anzeigeverfahren. Dabei ist nach § 64 Abs. 2 BauO NRW die Durchführung der Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen beim Bauordnungsamt der Stadt Dorsten anzuzeigen.

Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn das Bauordnungsamt nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW durchgeführt werden soll.

Sollte sich abzeichnen, dass die befristete Nutzungsänderung über zwölf Monate hinaus geht, ist rechtzeitig beim Bauordnungsamt ein entsprechender Bauantrag für die Nutzungsänderung durch die Bauherrschaft zu stellen.

Die befristete Nutzungsänderung gilt nicht für große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 BauO NRW. 

Zuständige Fachbereiche / Kontakte


Kosten

Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen


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