Beseitigung von baulichen Anlagen - Genehmigung
Beim Abbruch bzw. der Beseitigung sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich einzuhalten. Es wird unter der verfahrensfreien (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW) und der anzeigebedürftigen (§ 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW) Beseitigung unterschieden
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- 1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW
- 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3
- 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die Beseitigung von verfahrensfreien Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Anzeigebedürftig ist die Beseitigung von
- 1. nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3
- 2. Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
- 3. sonstigen Anlagen, mit einer Höhe von über 10 m
In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW ist die Beseitigung von der Bauherrschaft dem Bauordnungsamt einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.
Für Rückfragen zur o. g. Thematik stehen Ihnen die technischen Sachbearbeiter des Bauordnungsamtes gerne zur Verfügung. Sofern ein persönlicher Termin gewünscht ist, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Falle der Verfahrensfreiheit als auch im Falle eines Anzeigeverfahrens die Bauherrschaft nicht von der selbstständigen Einhaltung anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften entbunden ist (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Die Verantwortung obliegt in diesem Falle der Bauherrschaft (§ 52 BauO NRW).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Falle der Anzeigefreiheit als auch im Falle eines Anzeigeverfahrens die Bauherrschaft nicht von der selbstständigen Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften entbunden ist (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Die Verantwortung obliegt in diesem Falle der Bauherrschaft (§ 52 BauO NRW).
Für Denkmäler besteht jedoch immer eine Erlaubnispflicht nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Zuständige Fachbereiche / Kontakte
Kosten:
Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Unterlagen:
- Anzeigeformular
- Auszug aus der Flurkarte
- Standsicherheitsnachweis einer qualifizierten Tragwerksplanerin / eines qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
Links:
Hinweis
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