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Erschließungsbeiträge

Hinweise zu diesem Service

Der Bundesgesetzgeber hat die Herstellung von Erschließungsanlagen den Gemeinden übertragen. Erschließungsanlagen sind öffentliche Straßen, Wege, Plätze und nicht befahrbare Wege, öffentliche Grünflächen, öffentliche Parkplätze und Immissionsschutzanlagen. Sie sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Dadurch ergibt sich ein (Erschließungs-) Vorteil für die unmittelbar oder mittelbar als Hinterlieger angrenzenden Grundstücke. Der Vorteil kommt im wesentlichen den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zugute.

Den Gemeinden entstehen durch die Herstellung der Erschließungsanlagen Kosten. Im Baugesetzbuch (§§ 127 bis 135) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Erschließungsaufwand durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auszugleichen ist. Einen Anteil von 10 % des Aufwandes trägt die Gemeinde für die Benutzung durch die Allgemeinheit, 90 % des Aufwandes werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung des Aufwandes richtet sich nach der Größe der Grundstücke sowie nach der Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Industrie) und dem Maß der Nutzung (1-geschossig, 2-geschossig usw.).

Die Gemeinden können Vorausleistungen auf den zukünftig zu erwartenden Erschließungsbeitrag erheben, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird. Auch bei Beginn der Bauarbeiten für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage kann die Gemeinde von der Vorausleistungserhebung Gebrauch machen, wobei dann Vorausleistungen für alle Grundstücke erhoben werden, bei denen bisher noch keine oder früher nur eine zu geringe Vorausleistung gezahlt worden war.

Wenn alle technischen Arbeiten abgeschlossen und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht die Erschließungsbeitragspflicht. Dann werden innerhalb von 4 Jahren die endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben. Dabei werden Vorausleistungen verrechnet. Fehlende Beträge werden nachgefordert und gegebenenfalls überzahlte Beträge werden erstattet.

In der Mehrzahl der Fälle bietet die Gemeinde an, dass über die gezahlte Vorausleistung eine Ablösung vereinbart werden kann. Eine Ablösung bewirkt, das eine Beitragspflicht für das Grundstück für die jeweilige Erschließungsanlage nicht mehr entstehen kann. Es verbleibt in diesem Fall bei der gezahlten Vorausleistung.

Die Gemeinde kann die Erschließung eines Baugebiets auch auf einen Erschließungsträger übertragen. Dies ist in vielen neuen Baugebieten der Fall. Dann werden seitens der Gemeinde keine Erschließungsbeiträge erhoben.


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