Ruhender Straßenverkehr
Personen, die einen Wild- oder Jagdschaden auf ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entdecken, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz.
Beschreibung
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an getrenntem, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eingetreten ist.
Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.
Wird ein Grundstück beschädigt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist, so hat die Jagdgenossenschaft den Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter oder die Jagdpächterin den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den diesen bzw. diese. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass gem. § 34 BJagdG eine Schadensanzeige nur binnen einer Woche nach Schadensfeststellung eine Ersatzpflicht darstellen kann.