Abwasseranlagen - Bescheinigung über die Errichtung oder Änderung
Sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt, ist jeder Anschlussberechtigte - vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung - verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) sowie das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. durch sie entsorgen zu lassen (Benutzungszwang).
Soll Abwasser nicht an die Stadt übergeben werden, zum Beispiel bei der Versickerung von Niederschlagswasser oder bei Betrieb einer Kleinkläranlage für Schmutzwasser auf dem eigenen Grundstück, so muss der Anschlussberechtigte auf Antrag und im Vorfeld, also vor dem Bau, durch die Stadt von der Überlassungspflicht des Abwassers (Niederschlagswasser oder Schmutzwasser) sowie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden.
Grundsätzlich gilt im Misch- und Trennsystem gem. § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Dorsten auch für das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen Anschluss- und Benutzungszwang.
Im reinen Schmutzwassersystem hingegen ist eine Versickerung unbedingt notwendig, da die Kanäle für Niederschlags-wasser nicht bemessen wurden.
Hinweis: Erlaubnisbehörde für Versickerungsanlagen und Kleinkläranlagen ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen, der Antrag ist jedoch über das Tiefbauamt der Stadt Dorsten einzureichen.
Zuständige Fachbereiche
Ansprechpartner
- Herr Pohlmann (Abteilungsleiter)
Telefon 02362 66-5410
Fax 02362 66-5766
E-Mail t.pohlmann@dorsten.de
Links:
- 66 04 Entwässerungssatzung
- 66 05 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
- Abwasseranlagen
- Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer
- Antrag auf Versickerung von Niederschlagswasser
- Anzeige zur Versickerung von Niederschlagswasser
- Info u. Hydraulische Berechnung von Versickerungsanlagen
Hinweis
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