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Bauvorhaben genehmigungsfrei - Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Hinweise zu diesem Service

Für sogenannte verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW benötigt der Bauherr keine Baugenehmigung. Es ist somit kein Bauantrag beim Bauordnungsamt einzureichen.

Vorsorglich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Bauvorhaben gestellt werden, entbindet. Dies hat zur Folge, dass die Bauherrschaft für die Einhaltung der Vorschriften selbst verantwortlich ist. Beispielsweise kann ein Bauvorhaben verfahrensfrei sein und zeitgleich aber den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen. Es darf infolgedessen - trotz der Genehmigungsfreiheit - nicht durchgeführt werden.

Da der Verantwortungsbereich der Bauherrschaft bei verfahrensfreien Bauvorhaben somit sehr groß ist, empfehlen wir Ihnen, sich vor Durchführung Ihres Bauvorhabens bei den technischen Sachbearbeitern über die einzuhaltenden Vorschriften zu informieren. Sofern Sie einen persönlichen Termin wünschen, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.


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