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Grundsteuermessbescheid - Antrag auf Aufhebung/Neuveranlagung

Hinweise zu diesem Service

Die Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A (seit 2013: 450 %) für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude bzw. für die Grundsteuer B (seit 2023: 870 %) für alle übrigen Grundstücke und Gebäude. Die Festsetzung des Messbetrages erfolgt durch das Finanzamt Marl. Bei Rückfragen zum Messbetrag wenden Sie sich bitte unter Angabe der Einheitswertnummer an das Finanzamt Marl, Tel.: 02365/516-0.

Die Grundsteuer wird mit Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzt. Wird mit dem Abgabenbescheid nur die Grundsteuer festgesetzt, gilt dieser so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird. Der Bescheid kann somit mehrere Jahre gültig sein. Die Fälligkeitstermine und die Höhe der zu zahlenden Raten ändern sich dann nicht.


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