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Melderegisterauskunft - einfache

Hinweise zu diesem Service

Melderegisterauskünfte können mündlich oder schriftlich im Bürgerbüro beantragt werden. Dabei wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft unterschieden.

Einfache Melderegisterauskünfte sind nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt

oder

  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt.

Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.             

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
    Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann nur erteilt werden, wenn zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, z.B. durch Vorlage eines Schuldtitels. Die Auskunft kann nur schriftlich beantragt werden.

Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Voraussetzung für die Erteilung einer Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Hierzu sind neben der Angabe des Vor- und Familiennamens mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, z.B. das Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift anzugeben.

Hinweis:

Die Stadt Dorsten bietet die Möglichkeit über eine elektronische Melderegisterauskunft (EMRA) Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten (https://emra.gkd-re.de).

Gebühren
Für eine einfache Melderegisterauskunft pro Person 11,00 €
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft pro Person 15,00 €
Anfragen über EMRA 6,00 €

Die Gebühr kann per Überweisung auf das nachfolgend aufgeführte Konto der Stadt Dorsten beglichen werden. Eine Kopie des Überweisungsträgers ist der Anfrage beizufügen.

Sparkasse Vest Recklinghausen
IBAN: DE46 4265 0150 0010 0007 01
BIC: WELADED1REK

Verwendungszweck: XK900005020670KX Auskunft aus dem Melderegister, Name der gesuchten Person

Die Gebühr kann auch in bar oder per Verrechnungsscheck entrichtet werden.


Hinweis:

Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen

§ 44 des Bundesmeldegesetzes regelt die Erteilung von Gruppenauskünften aus dem Melderegister in besonderen Fällen.

Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen gem. § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur  zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden. Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, sodass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss. Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.


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