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Grabmalaufstellung

Hinweise zu diesem Service

Gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Dorsten bedarf die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Aus Gründen der Standsicherheit kann die Errichtung eines Grabmales frühestens drei Monate nach der Beisetzung erfolgen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder durch einen von ihnen Beauftragten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.


Zuständige Fachbereiche


Ansprechpartner


Kosten:

Gem. der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dorsten in der jeweils gültigen Fassung

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